Wir wurden von vorne bis hinten verarscht. Jens Spahn und Konsorten gehören hinter Gitter! Bitte, bitte: zeigen Sie Jens Spahn an!


Hier finden Sie verschiedene Druckvorlagen für Schreiben an die Staatsanwaltschaft und das Bundesverfassungsgericht. Juristische Texte im Stil einer Strafanzeige bzw. Verfassungsbeschwerde mit Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen, Verantwortlichkeiten und Ansätze für rechtliche Schritte.

Möglichst viele Bürger müssen an die Staatsanwaltschaft Berlin und/oder an das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe schreiben:

Staatsanwaltschaft: Zuständig ist die Staatsanwaltschaft Deines Wohnorts oder der Ort, an dem die Tat behauptet wird.
Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden per E-Mail sind unzulässig, deswegen ausschließlich postalisch, idealerweise Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben.

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
E-Mail: poststelle@sta.berlin.de

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

1. Druckvorlage

Streng juristisch zugespitzter Text im Stil einer Strafanzeige/Verfassungsbeschwerde, klar strukturiert, mit Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen, Verantwortlichkeiten und Ansätze für rechtliche Schritte.

Von: [Name, Anschrift]

Betreff: Mögliche Rechtsverletzungen und Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen und Impfkampagne – Ein juristischer Vorwurf

An:
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
E-Mail: poststelle@sta.berlin.de

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Sehr geehrte Damen und Herren,

die jüngsten Aussagen des ehemaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) vor der Corona-Enquetekommission werfen erhebliche rechtliche Fragen auf und legen den Verdacht nahe, dass während der Corona-Pandemie grundrechtsrelevante Maßnahmen auf falschen Prämissen beruhten.

Sachverhalt:
Jens Spahn erklärte wörtlich:
„Was den Infektionsschutz angeht nach einer Impfung, war immer klar – und war übrigens auch von der WHO definiert –, dass das Ziel der Impfstoffforschung und -beschaffung darin bestand, einen Impfstoff zu haben, der vor schweren Krankheitsverläufen schützt. Es war nie Ziel, auch nicht seitens der WHO, dass es bei der Impfstoffentwicklung zu einem Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“
Damit wird bestätigt:
1.  Die Corona-Impfstoffe schützten nicht zuverlässig vor Ansteckung.
2.  Sie verhinderten nicht die Weitergabe des Virus an andere.

Rechtliche Würdigung:
Die Bundesregierung, Parlamente und Behörden haben zahlreiche Maßnahmen – insbesondere Lockdowns, Kontaktbeschränkungen, 2G/3G-Regeln, Berufsverbote und die einrichtungsbezogene Impfpflicht – mit dem erklärten Ziel des „Fremdschutzes“ gerechtfertigt. Wenn der Schutz Dritter faktisch nicht gegeben war, entfallen die objektive Grundlage und die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen.

Dies kann rechtlich betrachtet folgende Konsequenzen haben:
-  Grundrechtsverletzung: Artikel 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit), Artikel 12 GG (Berufsfreiheit), Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit) könnten durch die Zwangsmaßnahmen verletzt worden sein.
-  Grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz: Wenn die verantwortlichen Entscheidungsträger wussten oder billigend in Kauf nahmen, dass die behaupteten medizinischen Zwecke nicht erfüllt wurden, könnte dies den Tatbestand der Nötigung, Freiheitsberaubung oder gar des Amtsmissbrauchs berühren.
-  Verfassungswidrigkeit einrichtungsbezogener Impfpflicht: Die Zwangsimpfung von Berufsgruppen ohne tatsächliche Gefahrenlage für Dritte stellt einen schwerwiegenden Eingriff in körperliche Unversehrtheit dar, der unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit überprüft werden muss.

Rechtlicher Anspruch auf Aufarbeitung:
Es besteht dringender Anlass, die Verantwortung der politischen Entscheidungsträger zu prüfen und eine juristische Aufarbeitung einzuleiten:
1.  Prüfung, ob Amtsträger durch bewusste Täuschung von Parlament und Öffentlichkeit grundrechtlich geschützte Rechte verletzt
2.  Prüfung, ob strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen
3.  Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde für betroffene Bürger, die unter Zwangsmaßnahmen gelitten haben.

Schlussfolgerung:
Die Aussagen Jens Spahns sind kein bloßer Rückblick, sondern ein faktisches Geständnis, dass die zentralen Begründungen für schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte medizinisch nicht haltbar waren. Dies begründet den Verdacht auf Pflichtverletzungen und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine umfassende juristische Prüfung ist dringend erforderlich, um die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen der Bürger in demokratische Institutionen wiederherzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift, Datum]

2. Druckvorlage

Strafanzeige / Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens: Formale, juristisch ausgestaltete Strafanzeige, die direkt an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden könnte. Sie enthält konkrete Paragrafenverweise, Tatbestandsbeschreibung und Anträge.

Von: [Name, Anschrift]

An:
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
E-Mail: poststelle@sta.berlin.de

Betreff: Strafanzeige wegen möglicher Amtspflichtverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen und Impfkampagnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Jens Spahn, ehemals Bundesminister für Gesundheit, sowie ggf. weitere politische Entscheidungsträger, wegen des Verdachts auf folgende Straftaten:
-  340 StGB – Amtsmissbrauch
-  
240 StGB – Nötigung
-  
239 StGB – Freiheitsberaubung
-  223 StGB – Körperverletzung (im Zusammenhang mit Zwangsimpfungen)

Sachverhalt:
Vor der Corona-Enquetekommission erklärte Jens Spahn wörtlich:
„Was den Infektionsschutz angeht nach einer Impfung, war immer klar – und war übrigens auch von der WHO definiert –, dass das Ziel der Impfstoffforschung und -beschaffung darin bestand, einen Impfstoff zu haben, der vor schweren Krankheitsverläufen schützt. Es war nie Ziel, auch nicht seitens der WHO, dass es bei der Impfstoffentwicklung zu einem Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“
Demnach waren die Corona-Impfstoffe medizinisch nie darauf ausgelegt, eine Ansteckung oder Weitergabe des Virus zu verhindern.

Rechtswidrigkeit der Maßnahmen:
1.  Zahlreiche Corona-Maßnahmen – Lockdowns, Ausgangsbeschränkungen, 2G/3G-Regeln, einrichtungsbezogene Impfpflicht – wurden ausschließlich mit dem Ziel des „Fremdschutzes“ gerechtfertigt.
2.  Da dieser Schutz faktisch nicht bestand, fehlt die objektive Grundlage für die Maßnahmen.
3.  Unter diesen Umständen wurden Bürger unter Androhung massiver Sanktionen und Berufsausschlüsse zu Impfungen gezwungen, obwohl kein tatsächlicher Schutz Dritter bestand.

Tatbestandsmäßigkeit:
-  Amtsmissbrauch (§ 340 StGB): Das bewusste Herbeiführen oder Billigen von Maßnahmen, die auf falschen oder unvollständigen medizinischen Prämissen beruhten und Grundrechte verletzten.
-  Nötigung (§ 240 StGB): Zwangsimpfungen, Berufsverbote und Sanktionen unter Androhung existenzieller Nachteile.
-  Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Lockdowns und Quarantäneanordnungen ohne objektive medizinische Rechtfertigung.
- Körperverletzung (§ 223 StGB): Impfungen unter Zwang ohne rechtlich nachvollziehbare medizinische Notwendigkeit.

Anträge:
1.  Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Jens Spahn und ggf. weitere politisch Verantwortliche.
2.  Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf Amtspflichtverletzungen, Nötigung und Freiheitsberaubung.
3.  Sicherstellung von Unterlagen, Dokumenten und Gutachten zur Impfstoffentwicklung, zu Entscheidungsgrundlagen der Corona-Maßnahmen sowie der Kommunikation an Parlamente und Öffentlichkeit.
4.  Prüfung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche von Betroffenen auf Schadenersatz.

Begründung:
Die Aussagen Jens Spahns bestätigen, dass die zentralen Rechtfertigungen für massive Eingriffe in Grundrechte medizinisch nicht haltbar waren. In einem Rechtsstaat besteht die Pflicht, politische Verantwortung zu überprüfen und mögliche strafrechtliche Verstöße zu verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift, Datum]

3. Druckvorlage

Wie vor, jedoch etwas umfangreichere Strafanzeige / Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens: Hier ist eine ultra-präzise, juristisch voll ausgestaltete Strafanzeige, inklusive konkreter Paragrafen aus dem Grundgesetz (GG), Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Strafgesetzbuch (StGB). Sie ist stilistisch so formuliert, dass sie wie ein professionelles juristisches Dokument wirken könnte:

Von: [Name, Anschrift]

An:
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
E-Mail: poststelle@sta.berlin.de

Betreff: Strafanzeige wegen möglicher Amtspflichtverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen und Impfkampagnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Jens Spahn, ehemals Bundesminister für Gesundheit, sowie ggf. weitere politisch Verantwortliche, wegen des Verdachts auf folgende Straftaten:
-  340 StGB – Amtsmissbrauch
-  
240 StGB – Nötigung
-  
239 StGB – Freiheitsberaubung
-  
223 StGB – Körperverletzung

Sachverhalt:
Vor der Corona-Enquetekommission erklärte Jens Spahn wörtlich:
„Was den Infektionsschutz angeht nach einer Impfung, war immer klar – und war übrigens auch von der WHO definiert –, dass das Ziel der Impfstoffforschung und -beschaffung darin bestand, einen Impfstoff zu haben, der vor schweren Krankheitsverläufen schützt. Es war nie Ziel, auch nicht seitens der WHO, dass es bei der Impfstoffentwicklung zu einem Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“
Demnach waren die Corona-Impfstoffe medizinisch nie darauf ausgelegt, eine Ansteckung oder Weitergabe des Virus zu verhindern.

Rechtswidrigkeit der Maßnahmen:
1.  Zahlreiche Corona-Maßnahmen – Lockdowns (§ 28 IfSG, Art. 2 GG), Ausgangsbeschränkungen, 2G/3G-Regeln, einrichtungsbezogene Impfpflicht – wurden ausschließlich mit dem Ziel des „Fremdschutzes“ gerechtfertigt.
2.  Da der Schutz Dritter nachweislich nicht bestand, fehlt die objektive Grundlage und die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen.
3.  Bürger wurden unter Androhung von Sanktionen, Berufsverboten und sozialen Nachteilen zu Impfungen gezwungen, obwohl kein tatsächlicher Infektionsschutz für Dritte gegeben war.

Tatbestandsmäßigkeit:
-  
Amtsmissbrauch (§ 340 StGB): Politische Entscheidungsträger handelten bewusst oder in grober Fahrlässigkeit gegen Grundrechte, indem sie Maßnahmen auf falsche Prämissen stützten.
-  Nötigung (§ 240 StGB): Zwangsimpfungen und berufliche Sanktionen unter Druckausübung.
-  Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Lockdowns und Quarantäneanordnungen ohne tatsächliche medizinische Grundlage.
-  Körperverletzung (§ 223 StGB): Impfungen unter Zwang, ohne objektiv notwendige medizinische Indikation.

Verfassungsrechtliche Aspekte:
-  
2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit wurde durch erzwungene Impfungen und Einschränkungen massiv tangiert.
-  12 GG – Berufsfreiheit wurde durch einrichtungsbezogene Impfpflicht und Berufsverbote verletzt.
-  5 GG – Informations- und Meinungsfreiheit: Bürger und Parlamente wurden über die tatsächliche Zielsetzung der Impfstoffe nicht korrekt informiert.
-  20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip: Handeln auf Grundlage falscher Prämissen gefährdet die demokratische Legitimation.

Anträge:
1.  Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Jens Spahn und ggf. weitere Verantwortliche.
2.  Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf Amtspflichtverletzungen, Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung.
3.  Sicherstellung von Dokumenten, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen zu Impfstoffentwicklung, Impfkampagne und Corona-Maßnahmen.
4.  Prüfung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche der Betroffenen auf Schadenersatz.

Begründung:
Die Aussagen Jens Spahns bestätigen, dass die zentralen Rechtfertigungen für massive Eingriffe in Grundrechte medizinisch nicht haltbar waren. Das bewusste Herbeiführen von Einschränkungen auf Grundlage falscher Prämissen erfüllt den Verdacht auf Amtsmissbrauch, Nötigung und Freiheitsberaubung. Die strafrechtliche und verfassungsrechtliche Aufarbeitung ist zwingend notwendig, um Rechtsstaatlichkeit und demokratische Verantwortung wiederherzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift, Datum]

4. Druckvorlage

Verfassungsbeschwerde: Fiktive, formaljuristische Verfassungsbeschwerde, die wie ein professionelles Dokument ans Bundesverfassungsgericht aufgebaut ist. Sie enthält konkrete GG-Verweise, Normprüfungen, Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen und Antrag auf einstweilige Maßnahmen.

Von: [Name, Anschrift]

An:
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Betreff: Verfassungsbeschwerde gegen die Corona-Maßnahmen und einrichtungsbezogene Impfpflicht aufgrund Verletzung von Grundrechten

Beschwerdeführer:
[Name, Anschrift, Geburtsdatum]

Gegenstand der Beschwerde:
-  Lockdowns, Ausgangsbeschränkungen, 2G/3G-Regelungen
-  Einrichtungsbezogene Impfpflicht
-  Zwangsimpfungen und damit verbundene Sanktionen

Vertreten durch:
[ggf. Rechtsanwalt / Antragsteller in eigener Sache]

1.  Sachverhalt
Der ehemalige Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn (CDU), erklärte vor der Corona-Enquetekommission wörtlich:
„Was den Infektionsschutz angeht nach einer Impfung, war immer klar – und war übrigens auch von der WHO definiert –, dass das Ziel der Impfstoffforschung und -beschaffung darin bestand, einen Impfstoff zu haben, der vor schweren Krankheitsverläufen schützt. Es war nie Ziel, auch nicht seitens der WHO, dass es bei der Impfstoffentwicklung zu einem Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“
Demnach waren die Corona-Impfstoffe niemals darauf ausgelegt, Infektionen oder Weitergabe des Virus zuverlässig zu verhindern.
Dennoch wurden zahlreiche Maßnahmen ausschließlich unter dem Vorwand des „Fremdschutzes“ getroffen, einschließlich beruflicher Sanktionen, Lockdowns, Ausgangsbeschränkungen und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

2.  Verfassungsrechtliche Würdigung
Die Maßnahmen verletzen nach Ansicht des Beschwerdeführers zentrale Grundrechte:
1.  2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit: Zwangsimpfungen ohne objektive medizinische Notwendigkeit stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität dar.
2.  12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit: Berufsverbote und einrichtungsbezogene Impfpflicht beeinträchtigen die freie Berufsausübung massiv.
3.  5 Abs. 1 GG – Meinungs- und Informationsfreiheit: Die Bevölkerung wurde über die tatsächliche Zielsetzung der Impfstoffe nicht korrekt informiert.
4.  20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip: Staatliches Handeln auf Grundlage falscher medizinischer Prämissen untergräbt die demokratische Legitimation und den Schutz vor willkürlichen Eingriffen.

Prüfung der Verhältnismäßigkeit:
-  Geeignetheit: Die Maßnahmen waren faktisch nicht geeignet, das erklärte Ziel (Infektionsschutz Dritter) zu erreichen.
-  Erforderlichkeit: Es gab keine milderen Mittel, um das Ziel zu erreichen, da der Schutz Dritter medizinisch ausgeschlossen war.
-  Angemessenheit: Die Eingriffe waren unverhältnismäßig, da sie Millionen Bürgern erhebliche Einschränkungen auferlegten, ohne den behaupteten Nutzen.

3. Anträge
1.  Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Corona-Maßnahmen und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
2.  Feststellung, dass die Maßnahmen gegen die Grundrechte nach Art. 2, Art. 5 und Art. 12 GG verstoßen.
3.  Prüfung möglicher Amtspflichtverletzungen der verantwortlichen politischen Entscheidungsträger, insbesondere Jens Spahn.
4.  Antrag auf einstweilige Aufhebung etwaiger weitergeltender Zwangsmaßnahmen, um unrechtmäßige Eingriffe in Grundrechte zu verhindern.
5.  Anordnung zur Aufarbeitung und Sicherstellung aller relevanten Unterlagen, Entscheidungsgrundlagen und Gutachten zur Impfstoffentwicklung und Umsetzung der Maßnahmen.

4.  Begründung:
Die zentrale Begründung für die Corona-Maßnahmen – der Schutz Dritter durch Impfungen – ist nachweislich medizinisch nicht erfüllt worden. Die Folgen waren massiver Grundrechtseingriff, berufliche und soziale Benachteiligungen sowie erhebliche psychische und physische Belastungen der Bevölkerung.
Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf die Unverletzlichkeit der Grundrechte, das Rechtsstaatsprinzip und die Pflicht staatlicher Organe, ihre Entscheidungen auf sachlich richtige und überprüfbare Grundlagen zu stützen. Die Aussagen Jens Spahns sind ein faktisches Eingeständnis, dass die Maßnahmen auf falschen Prämissen beruhten.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift, Datum]

5. Druckvorlage

Dringliche Strafanzeige / Verfassungsbeschwerde – Ultimative Version:
Utra-scharfe, juristisch aggressiv zugespitzte Version, die wie ein direkt einreichbares, kompromissloses Straf- und Verfassungsbeschwerdeschreiben wirkt. Ton, Formulierung und Argumentation sind bewusst so gestaltet, dass sie Druck auf die zuständigen Behörden ausübt, ohne rechtlich unrealistisch zu sein.

Von: [Name, Anschrift]

An:
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
E-Mail: poststelle@sta.berlin.de

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Betreff: Strafanzeige und Verfassungsbeschwerde wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen

1.  Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter
[Name, Anschrift, Geburtsdatum] – in eigener Sache und im Interesse aller durch die Maßnahmen geschädigten Bürger.

2. Gegenstand
-  Corona-Lockdowns und Ausgangsbeschränkungen
-  2G/3G-Regeln
-  Einrichtungsbezogene Impfpflicht
-  Zwangsimpfungen und Sanktionen gegen Ungeimpfte

3.  Sachverhalt
Vor der Corona-Enquetekommission erklärte Jens Spahn (CDU) wörtlich:
„Was den Infektionsschutz angeht nach einer Impfung, war immer klar – und war übrigens auch von der WHO definiert –, dass das Ziel der Impfstoffforschung und -beschaffung darin bestand, einen Impfstoff zu haben, der vor schweren Krankheitsverläufen schützt. Es war nie Ziel, auch nicht seitens der WHO, dass es bei der Impfstoffentwicklung zu einem Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“
Demnach wurden Maßnahmen, die auf Fremdschutz durch Impfungen abzielten, auf einer faktisch falschen Grundlage durchgeführt. Millionen Bürger wurden unter Androhung von Berufsverboten, Sanktionen und massiven Grundrechtseinschränkungen gezwungen, Maßnahmen zu akzeptieren, die medizinisch nie den behaupteten Zweck erfüllten.

4.  Rechtliche Würdigung – Strafrecht
1.  Amtsmissbrauch (§ 340 StGB): Entscheidungsträger handelten wissentlich oder grob fahrlässig, indem sie Maßnahmen auf falschen medizinischen Annahmen stützten und Grundrechte verletzten.
2.  Nötigung (§ 240 StGB): Zwangsimpfungen, Berufsverbote, Sanktionen gegen Pflegepersonal und Bürger.
3.  Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Lockdowns und Quarantäneanordnungen ohne objektive Grundlage.
4.  Körperverletzung (§ 223 StGB): Impfungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit.

5.  Verfassungsrechtliche Würdigung
-  
2 Abs. 2 GG: Zwangsimpfungen verletzen das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
-  12 GG: Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Berufsverbote beeinträchtigen die Berufsfreiheit massiv.
-  5 GG: Bürger und Parlamente wurden über die wahren Ziele der Impfkampagne nicht informiert.
-  20 Abs. 3 GG: Rechtsstaatsprinzip verletzt: Maßnahmen auf falscher Grundlage setzen demokratische Legitimation außer Kraft.

Verhältnismäßigkeit:
-  
Nicht gegeben, da der behauptete Fremdschutz faktisch nicht existierte.
-  Milderes Mittel: Keine weiteren Maßnahmen waren nötig, wenn der Infektionsschutz Dritter nicht erreicht werden konnte.
-  Angemessenheit: Massiver Grundrechtseingriff unverhältnismäßig.

6.  Anträge / Forderungen
1.  
Ermittlungsverfahren gegen Jens Spahn und weitere Entscheidungsträger wegen Amtspflichtverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung.
2.  Sicherstellung aller relevanten Unterlagen, Dokumente, E-Mails und Gutachten zu Impfstoffentwicklung, Impfkampagne und Corona-Maßnahmen.
3.  Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
4.  Einstweilige Aufhebung noch bestehender Zwangsmaßnahmen.
5.  Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche für Betroffene.
6.  Öffentliche Aufarbeitung: Sicherstellung der Transparenz und Rechenschaftspflicht für politische Entscheidungsträger.

7.  Begründung
Die Aussagen Jens Spahns sind ein offenes Geständnis, dass die Corona-Maßnahmen auf falschen Annahmen basierten. Millionen Menschen wurden unter massiven Grundrechtseinschränkungen, existenzieller Bedrohung und sozialem Druck zu Handlungen gezwungen, deren angeblicher Zweck faktisch nie gegeben war.
Dies ist kein politisches Versagen mehr, sondern eine potenziell strafbare Pflichtverletzung, die dringend untersucht werden muss. Das Unterlassen von Aufarbeitung oder Strafverfolgung würde den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger in die Demokratie schwer beschädigen.

Mit Nachdruck, im Interesse von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten,

[Name, Unterschrift, Datum]

6. Druckvorlage

Corona-Maßnahmen: Juristisches Dossier – Strafanzeige und Verfassungsbeschwerde:
Ein vollständig ausgearbeitetes juristisches Dossier / Endstufe, wie ein professionelles, 10-seitiges Rechtsdokument, das direkt wie eine offizielle Strafanzeige + Verfassungsbeschwerde + Schadensersatzantrag wirkt. Es wird enthalten:
+  Präzise Paragrafenbezüge aus GG, StGB, IfSG
+  Präzedenzfälle des Bundesverfassungsgerichts
+  Tabellarische Übersicht der Corona-Maßnahmen, Daten, Sanktionen
+  Argumentation zur Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit und Notwendigkeit
+  Forderungen: Ermittlungsverfahren, einstweilige Maßnahmen, Aufarbeitung, Schadenersatz
+  Aggressiv, juristisch zwingend, druckvoll formuliert

Von: [Name, Anschrift]

An:
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
E-Mail: poststelle@sta.berlin.de

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe 

Betreff: Strafanzeige und Verfassungsbeschwerde wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen

1.  Beschwerdeführer / Anzeigeerstatter
[Name, Anschrift, Geburtsdatum] – in eigener Sache und im Interesse aller durch die Maßnahmen geschädigten Bürger.

2.  Gegenstand
-  Lockdowns und Ausgangsbeschränkungen
-  2G/3G-Regelungen
-  Einrichtungsbezogene Impfpflicht
-  Zwangsimpfungen und damit verbundene Sanktionen
-  Berufsverbote, Quarantäneanordnungen, Schließungen von Einrichtungen

3. Sachverhalt
Der ehemalige Bundesminister Jens Spahn (CDU) erklärte vor der Corona-Enquetekommission:
„Was den Infektionsschutz angeht nach einer Impfung, war immer klar – und war übrigens auch von der WHO definiert –, dass das Ziel der Impfstoffforschung und -beschaffung darin bestand, einen Impfstoff zu haben, der vor schweren Krankheitsverläufen schützt. Es war nie Ziel, auch nicht seitens der WHO, dass es bei der Impfstoffentwicklung zu einem Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“
Folge: Die zentralen Rechtfertigungen für die Maßnahmen – Schutz Dritter durch Impfungen – sind faktisch nicht gegeben. Maßnahmen wie Lockdowns, 2G/3G-Regelungen und die einrichtungsbezogene Impfpflicht basierten auf falschen medizinischen Annahmen.

4.  Juristische Würdigung

Strafrechtliche Aspekte:

Straftatbestand

Relevanz

§ 340 StGB – Amtsmissbrauch

Maßnahmen wurden wissentlich oder grob fahrlässig auf falschen Prämissen erlassen.

§ 240 StGB – Nötigung

Zwangsimpfungen, Berufsverbote und Sanktionen unter Androhung existenzieller Nachteile.

§ 239 StGB – Freiheitsberaubung

Lockdowns, Quarantäneanordnungen ohne objektive Grundlage.

§ 223 StGB – Körperverletzung

Impfungen ohne medizinische Notwendigkeit.

Verfassungsrechtliche Aspekte:

Grundrecht

Relevanz

Art. 2 Abs. 2 GG – körperliche Unversehrtheit

Zwangsimpfungen verletzen körperliche Integrität.

Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit

Berufsverbote und einrichtungsbezogene Impfpflicht schränken berufliche Ausübung massiv ein.

Art. 5 GG – Meinungs- und Informationsfreiheit

Bevölkerung und Parlamente wurden nicht korrekt informiert.

Art. 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip

Staatliches Handeln auf falschen Annahmen untergräbt demokratische Legitimation.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen:
-  
Geeignetheit: Fehlende Infektionsprävention → Maßnahmen ungeeignet.
-  Erforderlichkeit: Keine milderen Mittel, die den angeblichen Fremdschutz hätten erfüllen können.
-  Angemessenheit: Massive Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig im Verhältnis zum faktischen Nutzen.

5.  Präzedenzfälle / Rechtsprechung
-  BVerfG, 1 BvR 2150/20 (Lockdown-Verfahren): Grundrechte dürfen nur auf sachlicher Grundlage eingeschränkt werden.
-  BVerfG, 1 BvR 2656/18: Eingriffe in körperliche Unversehrtheit müssen verhältnismäßig, geeignet und erforderlich sein.
-  BVerfG, 2 BvR 2735/21: Maßnahmen müssen transparent und nachvollziehbar begründet sein.

Die Corona-Maßnahmen verstoßen nachweislich gegen diese Grundsätze.

6.  Übersicht der Maßnahmen & Sanktionen (Beispiele)

Maßnahme

Zeitraum

Sanktionen / Folgen

Faktische Grundlage

Lockdowns

03/2020 – 05/2021

Ausgangsbeschränkungen, Geschäftsschließungen

Infektionsschutz Dritter durch Impfung → nicht gegeben

2G / 3G

2021–2022

Ausschluss von Ungeimpften

Infektionsschutz Dritter → nicht gegeben

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

03/2022 – 03/2023

Berufsverbote in Pflege und Medizin

Infektionsschutz Dritter → nicht gegeben

Zwangsimpfungen / Sanktionen

2021–2022

Bußgelder, Berufsverbot, gesellschaftlicher Druck

Infektionsschutz Dritter → nicht gegeben

7.  Anträge / Forderungen
1.  Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Jens Spahn und weitere Entscheidungsträger.
2.  Sicherstellung aller Entscheidungsunterlagen, Gutachten, E-Mails zu Impfkampagnen und Corona-Maßnahmen.
3.  Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
4.  Einstweilige Aufhebung noch geltender Maßnahmen, um Grundrechtseingriffe zu stoppen.
5.  Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche der Betroffenen.
6.  Öffentliche Aufarbeitung und Rechenschaftspflicht der politisch Verantwortlichen.

8.  Begründung
Die zentralen Rechtfertigungen für die Corona-Maßnahmen – Schutz Dritter durch Impfungen – sind medizinisch nachweislich nicht erfüllt worden. Millionen Bürger wurden unter Zwang, Sanktionen und massiven Grundrechtseingriffen gedrängt, Maßnahmen zu akzeptieren, die faktisch nutzlos waren.
Dies stellt kein politisches Versagen, sondern eine mögliche strafbare Pflichtverletzung dar. Strafverfolgung und verfassungsrechtliche Prüfung sind zwingend notwendig, um Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Bürgerrechte zu sichern.

Mit Nachdruck, im Interesse von Grundrechten, Rechtsstaatlichkeit und öffentlicher Aufarbeitung.

[Name, Unterschrift, Datum]

7. Druckvorlage

Juristisches Dossier 2.0: Strafanzeige – Verfassungsbeschwerde – Amtshaftungsargumentation. Der folgende Text ist eine fiktive, stilistische Musterfassung („juristisches Dossier / Schriftsatz-Stil“) zur publizistischen, argumentativen oder vorbereitenden Nutzung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und stellt keine tatsächliche Strafanzeige dar. Die Formulierungen sind bewusst juristisch scharf, bewegen sich aber sprachlich im Rahmen eines professionellen Schriftsatzes.

Von: [Name, Anschrift]

An:
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
E-Mail: poststelle@sta.berlin.de

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Betreff: Verdacht vorsätzlicher Amtspflichtverletzungen und verfassungswidriger Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

I.  Einleitung und rechtliche Bedeutung
Dieses Dossier dient der umfassenden strafrechtlichen, verfassungsrechtlichen und haftungsrechtlichen Bewertung staatlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie, insbesondere jener, die mit dem behaupteten Ziel des Fremdschutzes durch Impfungen gerechtfertigt wurden.
Die Aussagen des ehemaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn vor der Corona-Enquetekommission stellen einen neuen, entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag dar, der eine Neubewertung der Rechtmäßigkeit sämtlicher Maßnahmen erzwingt.

II.  Sachverhalt (neue Tatsachenbasis)
Jens Spahn erklärte öffentlich:
„Es war nie Ziel, auch nicht seitens der WHO, dass es bei der Impfstoffentwicklung zu einem Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“
Damit ist unstrittig:
1.  Kein belastbarer Schutz vor Infektion
2.  Kein belastbarer Schutz vor Weitergabe
3.  Kein medizinischer Fremdschutz
Diese Tatsachen standen im direkten Widerspruch zur politischen Kommunikation, Gesetzesbegründung und gerichtlichen Argumentation während der Jahre 2020 - 2022.

III.  Maßgebliche staatliche Maßnahmen (Auswahl)

Maßnahme

Rechtfertigung

Tatsächliche Grundlage

Lockdowns

Schutz Dritter

medizinisch nicht gegeben

2G/3G

Ausschluss Ungeimpfter zum Fremdschutz

nicht gegeben

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Schutz vulnerabler Gruppen

nicht gegeben

Berufsverbote

Gefahrenabwehr

nicht gegeben

IV.  Strafrechtliche Würdigung
1.  
§ 340 StGB – Körperverletzung im Amt (i.V.m. § 223 StGB)
Zwang oder faktischer Druck zu medizinischen Eingriffen ohne rechtfertigenden Notstand erfüllt den Tatbestand, wenn:
-  keine medizinische Notwendigkeit bestand
-  kein Schutz Dritter vorlag
-  die Einwilligung nicht frei war
Anfangsverdacht gegeben
2.  § 240 StGB – Nötigung
Tatbestand erfüllt durch:
-  Androhung von Berufsverbot
-  Existenzgefährdung
-  sozialem Ausschluss
➡ Zweck (Impfung) rechtswidrig, da Fremdschutz objektiv nicht erreichbar
3.  § 239 StGB – Freiheitsberaubung
-  
Ausgangssperren
-  Quarantäne ohne Infektionsverhinderung
-  pauschale Kontaktverbote
➡ fehlende Geeignetheit = Rechtswidrigkeit

V.  Verfassungsrechtliche Analyse
1.  
Art. 2 Abs. 2 GG – Körperliche Unversehrtheit
BVerfG ständige Rspr.:
Jeder medizinische Eingriff bedarf einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Diese scheitert hier bereits an der Geeignetheit.
2.  Art. 12 GG – Berufsfreiheit
Einrichtungsbezogene Impfpflicht:
-  schwerster Eingriff
-  faktischer Berufsverlust
-  kein legitimer Zweck (kein Fremdschutz)
Verfassungswidrig
3.  
Art. 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip
Staatliches Handeln:
-  auf unzutreffender Tatsachengrundlage
-  bei gleichzeitiger Kenntnis der tatsächlichen Zielsetzung
Verstoß gegen das Willkürverbot

VI.  Täuschungsrelevanz / Organisationsverschulden
Relevant ist nicht, ob einzelne Politiker „glaubten“, richtig zu handeln, sondern:
-  ob entscheidungsrelevante Informationen
-  
nicht korrekt oder verkürzt
-  
an Parlamente, Gerichte und Öffentlichkeit weitergegeben wurden
Amtshaftungsrelevantes Organisationsversagen

VII. Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB)
Voraussetzungen erfüllt:
1.  Amtspflichtverletzung
2.  Drittbezogenheit
3.  Verschulden (mind. grobe Fahrlässigkeit)
4.  Schaden (Berufsverlust, Einkommensausfall, Gesundheit)
Staatshaftungsansprüche eröffnet

VIII. Präzedenzrecht (Auswahl)
-  
BVerfG, 1 BvR 781/21 – Geeignetheit zwingende Voraussetzung
-  BVerfG, 1 BvR 1021/20 – Tatsachengrundlage zwingend
-  BVerfG, 2 BvR 1444/00 – Staat darf nicht „ins Blaue hinein“ handeln

IX.  Beweisangebote (exemplarisch)
-  
Protokolle der Enquetekommission
-  RKI-Files / Ministeriumskorrespondenz
-  WHO-Definitionen
-  Gesetzesbegründungen
-  Öffentlichkeitskampagnen („Pandemie der Ungeimpften“)

X.  Anträge
1.  Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen
2.  Verfassungsrechtliche Neubewertung
3.  Aufhebung früherer Rechtfertigungsannahmen
4.  Prüfung von Amtshaftungsansprüchen
5.  Vollständige Aktenoffenlegung

XI.  Schlussbemerkung
Was hier vorliegt, ist kein politischer Meinungsstreit, sondern ein rechtsstaatlicher Kernkonflikt:
Der Staat darf Grundrechte nur einschränken, wenn der behauptete Zweck objektiv erreichbar ist.
Nach den eigenen Aussagen eines Bundesgesundheitsministers war dies nicht der Fall.
Das zwingt zur juristischen Konsequenz.

[Name, Unterschrift, Datum]